Liebe Mitglieder des Golfclubs Münster-Tinnen!

Unsere jüngste Mitteilung behält (bedauerlicherweise) weiterhin ihre Gültigkeit. Auf Basis der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, die heute Morgen (30.10) veröffentlicht wurde, hatten wir die Buchung von Startzeiten für 2er-Flights in den nächsten Tagen zunächst wieder zugelassen. Aber nachdem die Corona-Schutzverordnung des Landes veröffentlicht war, schrieb das Sportamt der Stadt Münster die Sportstätten und -vereine an und verfügte: „Mit diesem Schreiben möchte ich Sie informieren, dass ab Montag, 02.11. jeglicher Sportbetrieb auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und –hallen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist.“

Damit müssen wir unsere Anlage zunächst bis Ende November schließen. Auch die Gastronomie darf nicht öffnen. Der Pro-Shop hat als Geschäft des Einzelhandels die Möglichkeit zu öffnen. Richard Phillips ließ uns gestern jedoch wissen, dass er davon keinen Gebrauch machen möchte.

Die Corona-Schutzverordnung hatte zuvor für Hoffnung unter Golfern gesorgt. Unter §9 heißt es dort für den Sport, dass „der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen … bis zum 30. November 2020 unzulässig“ sei. Ausgenommen davon sei „der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen“. Fachportalen zufolge gehört Golf zu den Individualsportarten. Somit hätten wir auf Basis der NRW-Schutzverordnung allein, zu zweit oder mit Personen des gleichen Haushalts weiter golfen können. Die Stadt Münster schob dem später einen Riegel vor.