Liebe Mitglieder des Golfclubs Münster-Tinnen!
Die verschärften Regelungen der ab dem kommenden Montag (29. März) geltenden Corona-Schutzverordnung erlauben uns weiterhin, unsere Sportanlage geöffnet zu halten. Die zuletzt geltenden Vorschriften der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW bleiben für uns in der gleichen Form gültig wie bisher.
In der aktuellen Fassung der Verordnung von heute (Freitag, 26. März) heißt es:
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
– unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen
– als Ausbildung im Einzelunterricht sowie von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren
zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen …. ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“
Wir bitten Sie, die Regelungen zu Ihrem eigenen Schutz und dem anderer Clubmitglieder weiterhin konsequent einzuhalten.
Hinweisen möchten wir aus gegebenem Anlass, dass sich in den überdachten Abschlagboxen jeweils nur eine Person aufhalten darf, da ein Mindestabstand von fünf Metern sonst nicht gewährleistet ist. Bitte beachten Sie diese Regelungen und tragen Sie mit dazu bei, dass es keinen Grund zu Beanstandungen seitens der Aufsichtsbehörden gibt.
Über geänderte Regelungen, auch zur Austragung von Turnieren, werden wir Sie schnellstmöglich informieren.
Wir wünschen Ihnen und uns allen, dass wir unseren Sport möglichst bald uneingeschränkt ausüben dürfen.
Ihr Team des GC Münster-Tinnen