Liebe Tinnener Golferinnen und Golfer!

Die bereits seit dem vergangenen Mittwoch (24. November) geltende, neue Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht auch weitgehende Regelungen für unsere Sportanlage vor. Wir sind verpflichtet, diese umzusetzen. Wie viele von Euch und Ihnen wissen, können Verstöße mit Geldbußen von bis zu 25.000 € geahndet werden.
Es gelten entsprechend der Corona-Schutzverordnung für die Sportanlage des GC Münster-Tinnen ab sofort folgende Regelungen (2G-Regel):

  • die Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten darf nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden
  • gleiches gilt für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich

Das bedeutet, dass nur noch Geimpfte oder Genesene Personen Zutritt zur Anlage des GC Tinnen haben. Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche im Alter bis einschließlich 15 Jahren. Ebenso für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis verfügen. Ein Selbsttest genügt nicht.

Der Golfclub ist weiterhin verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren. Dazu haben wir folgende, möglichst praktikable Regelungen getroffen:

  • vor gebuchten Runden, Trainings etc. ist der Nachweis einer Impfung zu erbringen; dies kann erfolgen durch das Vorzeigen des Impfzertifikats im Sekretariat. Durch die Vorlage erklären sich die betreffenden Golfer*innen damit einverstanden, dass die Daten in einer Liste erfasst werden, die ggfs. zuständigen Behörden vorgelegt werden muss.
  • alternativ kann ein Screenshot oder Foto des Impf-Zertifikats an info@gc-tinnen.de geschickt werden; Mitglieder, die diesen Weg wählen, erklären sich ebenfalls mit der Speicherung dieses Zertifikats einverstanden; dieses wird dann in einer Liste hinterlegt. Ein erneutes Vorzeigen vor weiteren Zutritten muss nicht erfolgen.
  • aktuelle Testnachweise sowie Atteste von nicht impfbaren Personen sind ebenfalls sofort nach Betreten der Golfanlage vorzuzeigen.
  • Personen, die diese Bedingungen nicht erfüllen und auf der Anlage angetroffen werden, erhalten ein sofortiges Zutrittsverbot; weiter gehende Maßnahmen sind nicht ausgeschlossen.

Bitte halten Sie auf der Runde zudem Ihre Impf- und Genesungsnachweise bzw. die genannten Unterlagen bereit. Diese müssen stichprobenartig kontrolliert werden.

Startzeiten können ab dem kommenden Montag (29. November) nur noch von Personen gebucht werden, die die oben genannten Bedingungen erfüllt haben.

Liebe Mitglieder,

Sie sehen sich wiederum verpflichtenden Maßnahmen gegenüber, die wir uns alle nicht gewünscht haben. Sie trüben sicherlich die unbeschwerte Freude am Golfsport und sind auch unbequem. Dennoch müssen wir Sie nachdrücklich darum bitten, den genannten Vorschriften nachzukommen. Sie dienen unser aller Gesundheit und sollen dazu beitragen, dass wir unseren Sport weiterhin ausüben können.

Wir danken für Ihr Verständnis.

Ihr
Martin Huhn, Präsident
mit dem Team des GC Tinnen